glp consulting - Das BDSG in Kürze

Das Bundesdatenschutzgesetz alt (BDSG) in Kürze

Die Aufgabe des BDSG:

 

Schutz des Einzelnen in seinem Persönlichkeitsrecht davor, dass er im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht benachteiligt wird.

 

Das Gesetz fordert von den Unternehmen (§4 BDSG): 

Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten - und dazu zählt schon das Speichern von Namen und Anschriften auf dem PC - haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, sofern mehr als neun Mitarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 

Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB):

In der Praxis bedeutet dies, dass alle Unternehmen, die diese Voraussetzung erfüllen, seit dem 23. Mai 2001 verbindlich verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen.

Bei dem DSB kann es sich um einen entsprechend ausgebildeten Mitarbeiter, der weder zur Geschäftsleitung, zur IT oder zum leitenden Personal gehören darf oder einen externen DSB handeln.

 

Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen:

können Geldbußen von bis zu 250.000,- Euro nach sich ziehen. 

 

 

Die Lösung von glp consulting für Ihr Unternehmen:

qualifizierte, individuelle Datenschutzberatung und die Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten bundesweit.

 

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