glp consulting - Datenschutz im Unternehmen

Datenschutz im Unternehmen

Datenschutz als Wettbewerbsvorteil.

 

Der Schutz der personenbezogene Daten ist brandaktuelles Thema in unserer von "Big Data" geprägten digitalen Gesellschaft. Datenschutz als Persönlichkeitsrecht rückt nicht zuletzt durch die DSGVO und ihre hohen Anforderungen in vielen Unternehmen mehr und mehr in den Blickpunkt. Was manche Geschäftsführung gestern noch als "unnötig" deklariert hat, genießt mittlerweile höchste Priorität. Nicht zuletzt auch deswegen, weil mit Inkrafttreten der DSGVO bei Verstößen hohe Bußgelder drohen.

Datenschutz im Unternehmen dient aber darüber hinaus auch gerade in Zeiten von "Big Data" als vertrauensbildende Maßnahme Beschäftigten, Kunden und Lieferanten gegenüber und wird damit zum Marketinginstrument und Wettbewerbsvorteil.

 

Datenschutz ist Unternehmensschutz.

Gefordert ist Datenschutz nicht nur im täglichen Umgang mit Mitarbeiter- oder Kundendaten, mit IT-Systemen, am Telefon, in Geschäftsbriefen und E-Mails, sondern auch besonders im Umgang mit Internet, Cloud Computing und Social Media. 

 

Datenverarbeitung im Auftrag durch externe Dienstleister und Outsourcing von Abteilungen gehören zum geschäftlichen Alltag und machen es notwendig, Datenschutz im Unternehmen einer permanenten Prüfung zu unterziehen. 

 

Praktizierter Datenschutz schützt also in hohem Maße die Interessen des Unternehmens selbst.

 

Datenschutz ist Reputation.  

Die Kenntnis der Vorgaben der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetz neu (BDSG) sowie eine fundierte Einschätzung der Rechtspraxis ist mittlerweile für Unternehmen unerlässlich. Immerhin stehen neben behördlich angedrohten Sanktionen auch die Reputation und das Image des Unternehmens auf dem Spiel.  

 

Die Anforderungen an die Unternehmen:

  • Die Vorgaben und Richtlinien der DSGVO und des BDSG neu müssen in der Praxis umgesetzt und eingehalten werden, z.B. wenn es um Übermittlung von Daten generell, an Dritte oder um Regelungen für die Auftragsverarbeitung (AV) geht, aber auch wenn es sich um Auswirkungen auf bestehende Verträge handelt etc.
  • wenn personenbezogene Daten von mehr als 9 Beschäftigten verarbeitet werden, muss ein Datenschutzbeauftragter ( DSB) schriftlich benannt werden. Dieser kann  intern oder extern benannt werden.
  • Mitglieder der Geschäftsführung, IT-Leitung und Personalchefs dürfen die Aufgabe des DSB aufgrund möglicher Interessenskonflikte nicht wahrnehmen. 

 

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